OLG Düsseldorf vom 08.09.1993
1 Ws 815/93
Normen:
StPO § 473 Abs. 1,Abs. 2 S. 1, Abs. 5;
Fundstellen:
VRS 86, 136

OLG Düsseldorf - 08.09.1993 (1 Ws 815/93) - DRsp Nr. 1993/3804

OLG Düsseldorf, vom 08.09.1993 - Aktenzeichen 1 Ws 815/93

DRsp Nr. 1993/3804

Für die Anwendung des § 473 Abs. 5 StPO ist kein Raum, wenn die zu Ungunsten des Angeklagten von der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verhängung einer längeren Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eingelegte Berufung verworfen wird. Vielmehr sind in diesem Fall die Kosten der Berufung und die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen nach § 473 Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1,Abs. 2 S. 1, Abs. 5;
Fundstellen
VRS 86, 136