OLG Düsseldorf vom 08.12.1992
5 Ss 317/92 - 100/92 I
Normen:
StGB § 222;
Fundstellen:
DAR 1993, 151
JR 1994, 201
NZV 1993, 158
VRS 84, 442

OLG Düsseldorf - 08.12.1992 (5 Ss 317/92 - 100/92 I) - DRsp Nr. 1993/1689

OLG Düsseldorf, vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 5 Ss 317/92 - 100/92 I

DRsp Nr. 1993/1689

»Zur Sorgfaltspflicht des Führers eines Linienbusses beim Heranfahren an eine Haltestelle, an der Fahrgäste warten, insbesondere nach Schneefall.«

Normenkette:

StGB § 222;

»Das AG - Schöffengericht - Düsseldorf hat gegen den Angekl. wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 stGB) auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,-- DM erkannt. Auf seine Berufung hat das LG durch das angefochtene Urteil den Angekl. freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die die Verletzung sachlichen Rechts rügen.

Die Rechtsmittel sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angegriffenen Urteils, zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Die Strafkammer hat festgestellt:

Der Angekl. ist Busfahrer bei der Rheinischen Bahngesellschaft AG in Düsseldorf. Am 19.12.1990 war er als Fahrer eines zweiachsigen Linienbusses für Fahrten zwischen dem Stadtgebiet Ratingen und dem Flughafen Düsseldorf eingesetzt. In der Nacht zum 19.12.1990 und am Vormittag des Tages hatte es in Ratingen ausgiebig geschneit, bis zum Dienstbeginn des Angekl. um 12.44 Uhr jedoch zu schneien wieder aufgehört.