OLG Düsseldorf vom 08.12.1992
5 Ss 372/92 - 116/92 I
Normen:
StGB § 142;
Fundstellen:
NZV 1993, 157
VRS 84, 440

OLG Düsseldorf - 08.12.1992 (5 Ss 372/92 - 116/92 I) - DRsp Nr. 1993/1688

OLG Düsseldorf, vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 5 Ss 372/92 - 116/92 I

DRsp Nr. 1993/1688

»Zum Begriff des "Unfallbeteiligten" im Sinne des § 142 Abs.4 StGB

Normenkette:

StGB § 142;

»Das AG hat den Angekl. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,-- DM verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der StA hat die Strafkammer verworfen. Auf die Berufung des Angekl. hat sie das Urteil des AG aufgehoben, den Angekl. freigesprochen und angeordnet, daß dieser wegen der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis in der Zeit v. 18.3.1991 bis zum 10.6.1991 aus der Staatskasse zu entschädigen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der StA, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Gegen die Entschädigungsentscheidung wendet sich die StA zudem mit der sofortigen Beschwerde.

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die sofortige Beschwerde ist damit gegenstandslos.

I.

1. Die Strafkammer hat festgestellt: