I.
»Das AG hat durch das angefochtene Urteil gegen die Betroff. wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,8,49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG auf eine Geldbuße von 120,-- DM erkannt. DAs Gericht hat festgestellt, daß die Betroff. das Signal einer Lichtzeichenanlage mißachtet hat, obwohl sie bei dem Phasenwechsel auf Rotlicht mit ihrem Pkw noch 8 m entfernt gewesen ist. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das AG zu Lasten der Betroff. u.a. berücksichtigt, daß gegen sie die in das Verkehrszentralregister eingetragenen Bußgeldbescheide der Stadt Krefeld v. 14.5.1989 und des Kreises Mettmann v. 20.2.1990, letzterer rechtskräftig seit dem 8.3.1990, ergangen sind.
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