OLG Düsseldorf vom 09.02.1993
5 Ss (OWi) 39/93 - (OWi) 28/93 I
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3; StVZO § 13a;
Fundstellen:
VRS 85, 120

OLG Düsseldorf - 09.02.1993 (5 Ss (OWi) 39/93 - (OWi) 28/93 I) - DRsp Nr. 1993/1665

OLG Düsseldorf, vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 39/93 - (OWi) 28/93 I

DRsp Nr. 1993/1665

Die Frist des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 a StVZO (Tilgung von Eintragung im Verkehrszentralregister) beginnt im Fall gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung (§ 13 a Abs. 1 Satz 4 StVZO). Tilgungsreife tritt mit Ablauf der Frist ein. Der für die Beobachtung des Verwertungsverbotes maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige des tatrichterlichen Urteils. Der Tatrichter hat das Verwertungsverbot im Verfahren nach den §§ 71 ff OWiG auch dann zu beachten, wenn es für die Verwaltungsbehörde bei Erlaß des Bußgeldbescheides noch nicht gegolten hat.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3; StVZO § 13a;

I.

»Das AG hat durch das angefochtene Urteil gegen die Betroff. wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,8,49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG auf eine Geldbuße von 120,-- DM erkannt. DAs Gericht hat festgestellt, daß die Betroff. das Signal einer Lichtzeichenanlage mißachtet hat, obwohl sie bei dem Phasenwechsel auf Rotlicht mit ihrem Pkw noch 8 m entfernt gewesen ist. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das AG zu Lasten der Betroff. u.a. berücksichtigt, daß gegen sie die in das Verkehrszentralregister eingetragenen Bußgeldbescheide der Stadt Krefeld v. 14.5.1989 und des Kreises Mettmann v. 20.2.1990, letzterer rechtskräftig seit dem 8.3.1990, ergangen sind.