Der Betroff. befuhr mit seinem Pkw die Bundesautobahn A 57. Im Bereich eines Autobahnkreuzes verließ er die Hauptfahrbahn über den Verzögerungsstreifen und fuhr auf der Verteilerfahrbahn, auf die er irrtümlich geraten war, weiter; er wollte eine andere Autobahnabfahrt benutzen. Bevor er die Ausfahrt auf der Verteilerfahrbahn erreichte, bemerkte er seinen Irrtum und fädelte sieh am Ende der Verteilerfahrbahn wieder in den Verkehr auf der Durchgangsfahrbahn ein. Während der Fahrt auf der Verteilerfahrbahn war er an mehreren Fahrzeugen, die sich auf der Hauptfahrbahn befanden, vorbeigefahren.
»Das AG hat rechtsbedenkenfrei in der Fahrweise des Betroff. keinen Verstoß gegen das Verbot des § 5 Abs. 1 StVO, rechts zu überholen, gesehen. ...
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