OLG Düsseldorf vom 15.03.1993
5 Ss (OWi) 48/93 - (OWi) 36/93 I
Normen:
StVO §§ 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
VRS 85, 222

OLG Düsseldorf - 15.03.1993 (5 Ss (OWi) 48/93 - (OWi) 36/93 I) - DRsp Nr. 1993/1653

OLG Düsseldorf, vom 15.03.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 48/93 - (OWi) 36/93 I

DRsp Nr. 1993/1653

Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Verkehrsradargeräte reicht es aus, wenn das Amtsgerichts mitteilt, daß die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit mit einem geeichten Radargerät des Typs Multanova 6 F gemessen und daß dieses Gerät richtliniengemäß aufgestellt und eingerichtet worden ist und durch einen Abzug von 3 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit zu erkennen gibt, daß es sich der Möglichkeit bewußt gewesen ist, daß Meßfehler oder -ungenauigkeiten nicht von vornherein auszuschließen sind.

Normenkette:

StVO §§ 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

»Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroff. (§§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroff. ergeben hat (§§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG). Jedoch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin berichtigt, daß der Betroff. wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG verurteilt ist.

Der Senat bemerkt:

1. Die Ausführungen des AG genügen den Anforderungen, die an die Feststellung einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu stellen sind.