»Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroff. (§§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroff. ergeben hat (§§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG). Jedoch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin berichtigt, daß der Betroff. wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG verurteilt ist.
Der Senat bemerkt:
1. Die Ausführungen des AG genügen den Anforderungen, die an die Feststellung einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu stellen sind.
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