OLG Düsseldorf - 15.04.1993 (5 Ss 115/93 - 28/93 I) - DRsp Nr. 1993/3866
OLG Düsseldorf, vom 15.04.1993 - Aktenzeichen 5 Ss 115/93 - 28/93 I
DRsp Nr. 1993/3866
»Zur Feststellung der vorsätzlichen Verwirklichung des Tatbestandes der Trunkenheit im Verkehr.«Allein aus der Höhe der BAK kann in der Regel auf die vorsätzliche Vornahme einer Trunkenheitsfahrt nicht geschlossen werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol zu sich genommen hat, seine Fahruntüchtigkeit stets noch während des Trinkens oder spätestens bei Antritt der Fahrt erkennt oder jedenfalls für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.Zwar liegt bei einer die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 o/oo) weit übersteigendenden Alkoholisierung die Annahme nahe, daß der Täter sich der Auswirkungen seines Trinkens bewußt ist oder diese zumindest billigend in Erwägung zieht. Jedoch nimmt bei fortschreitender Alkoholisierung auch die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit ab, so daß gleichwohl denkbar ist, daß der tatsächlich fahruntüchtige Täter glaubt, noch fahrtüchtig zu sein.Es bedarf deshalb zu der Annahme vorsätzlicher Tatbegehung der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverhaltens wie auch dessen Zusammenhangs mit dem Fahrtantritt sowie des Verhaltens des Täters während und nach der Trunkenheitsfahrt.*** Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Ulrich Buddendieck, Koblenz)
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