OLG Düsseldorf vom 15.11.1993
1 U 16/93
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 Abs. 1 ; ZPO §§ 286, 287 ;
Fundstellen:
SP 1994, 239

OLG Düsseldorf - 15.11.1993 (1 U 16/93) - DRsp Nr. 1995/3825

OLG Düsseldorf, vom 15.11.1993 - Aktenzeichen 1 U 16/93

DRsp Nr. 1995/3825

Trotz der dem Geschädigten zugute kommenden Beweiserleichterung nach § 287 ZPO muß er die tatsächlichen Grundlagen und geeignete Schätzungsunterlagen, welche Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten und diese erst ermöglichen, beibringen und beweisen. Dies gilt auch für die Darlegung und den Nachweis, daß der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Kann nicht ausgeschlossen werden, daß bereits ein reparaturbedürftiger Vorschaden zum Unfallzeitpunkt vorgelegen hat, der lediglich durch den erneuten Anstoß überlagert worden ist, führt das dazu, daß selbst ein Mindestschaden nicht festgestellt werden kann.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 Abs. 1 ; ZPO §§ 286, 287 ;

Hinweise: