OLG Düsseldorf vom 16.12.1996
1 U 45/96
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
SP 1997, 103

OLG Düsseldorf - 16.12.1996 (1 U 45/96) - DRsp Nr. 1997/6000

OLG Düsseldorf, vom 16.12.1996 - Aktenzeichen 1 U 45/96

DRsp Nr. 1997/6000

1. Ein Kfz-Betrieb kann die Fremdreparaturkosten ersetzt verlangen, wenn seine Reparaturwerkstatt im Falle der Eigenreparatur nachweislich völlig ausgelastet war; ansonsten sind die bei der Kalkulation der Fremdreparaturkosten enthaltenen Gewinnanteile abzuziehen. 2. Reparaturkosten, die bis zu 130% über dem Wiederbeschaffungswert liegen, werden dann nicht ersetzt, wenn das beschädigte Fahrzeug überhaupt nicht, nur provisorisch oder nicht fachgerecht instandgesetzt wird. 3. Bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes kann bei dem Vergleich, welcher Wiederbeschaffungsaufwand - Reparatur oder Totalschadenabrechnung - günstiger ist, der Restwert nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug mit dem Ziel reparieren läßt, um es weiterzubenutzen.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
SP 1997, 103