OLG Düsseldorf - 17.09.1993 (22 W 30/93) - DRsp Nr. 1995/3847
OLG Düsseldorf, vom 17.09.1993 - Aktenzeichen 22 W 30/93
DRsp Nr. 1995/3847
1. Wer erst knapp ein Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis ist und deshalb nicht über ausreichende Fahrpraxis verfügt, handelt grob fahrlässig, wenn er bei einer Probefahrt mit einem fremden, ungewohnten Fahrzeug die Autobahn mit 180 km/h auf einer Strecke befährt, welche nicht weit geradeaus einsehbar ist.2. Das Vertrauen, für einen zwecks Probefahrt zur Verfügung gestellten Pkw sei eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, führt nicht zu einem Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit.