OLG Düsseldorf vom 19.03.1993
5 Ss (OWi) 420/92 - (OWi) 170/92
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3;
Fundstellen:
DRsp II(294)263a
VRS 85, 302

OLG Düsseldorf - 19.03.1993 (5 Ss (OWi) 420/92 - (OWi) 170/92) - DRsp Nr. 1993/3882

OLG Düsseldorf, vom 19.03.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 420/92 - (OWi) 170/92

DRsp Nr. 1993/3882

1. Im Falle der Verwendung eines nicht justierten Tachometers bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind von der abgelesenen Geschwindigkeit 7 % des Skalenendwertes des Tachometers abzuziehen, um die nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StVZO höchstzulässige Anzeigeungenauigkeit auszugleichen. Darüber hinaus ist ein weiterer Sicherheitsabschlag von 13,5 % - nicht 10 %, wie vom Amtsgericht angenommen - mit Rücksicht auf sonstige Fehlerquellen vorzunehmen, der bei Vorliegen zusätzlicher die Meßgenauigkeit beeinträchtigender Umstände auf 15 % zu erhöhen ist (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 21.01.1993 VRS 85, 48). 2. Des erhöhten Sicherheitsabzugs von 15 % bedarf es bei einem Nachfahrabstand, der mehr als die Hälfte des halben Tachometerabstandes betragen hat (hier: 150 m).