OLG Düsseldorf - 19.04.1996 (22 U 259/95) - DRsp Nr. 1998/1364
OLG Düsseldorf, vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 22 U 259/95
DRsp Nr. 1998/1364
1. Für Schadensersatzansprüche eines Deutschen gegen einen Deutschen aus einem Skiunfall in Österreich gelten die deutschen Haftungsnormen, während für das Verschulden und Mitverschulden die Verhaltensregeln des österreichischen Handlungsorts maßgebend sind.2. Mangels spezieller Rechtsnormen für das Verhalten von Skifahrern gelten auch in Österreich die Regeln des internationalen Skiverbands FIS.