OLG Düsseldorf vom 19.06.1992
5 Ss (OWi) 204/92 - (OWi) 87/92 I
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
VRS 83, 382

OLG Düsseldorf - 19.06.1992 (5 Ss (OWi) 204/92 - (OWi) 87/92 I) - DRsp Nr. 1993/1750

OLG Düsseldorf, vom 19.06.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 204/92 - (OWi) 87/92 I

DRsp Nr. 1993/1750

1. Auf die Mitteilung der Meßmethode und die Angabe, daß etwaige Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind, durfte nicht deshalb verzichtet werden, weil der Betroffene die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung zugegeben hat. Die Feststellung, daß von dem Betroffenen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um bestimmte km/h - hier genau 28 km/h - überschritten worden ist, kann schlechterdings nicht auf einem Geständnis beruhen. Die so eingestandene Geschwindigkeitsüberschreitung ist nämlich nicht - wie erforderlich - durch eine ordnungsgemäße Messung belegt. Der Betroffene kann mangels Erfüllung der technischen Voraussetzungen nicht mit der erforderlichen Präzision und Gewißheit eine konkret gefahrene Geschwindigkeit feststellen.