OLG Düsseldorf - 22.06.1993 (5 Ss (OWi) 184/93 - (OWi) 84/93 I) - DRsp Nr. 1993/3827
OLG Düsseldorf, vom 22.06.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 184/93 - (OWi) 84/93 I
DRsp Nr. 1993/3827
Von einem "besonders schwerwiegenden Rotlichtverstoß" kann nicht ausgegangen werden, wenn die mißachtete Wechsellichtzeichenanlage ausschließlich zum Schutz eines Fußgängerüberweges bestimmt ist und es zu einer konkreten Gefährdung eines Fußgängers nicht gekommen ist. Es ist dann auch unerheblich, daß die Wechsellichtzeichenanlage schon länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte.