OLG Düsseldorf vom 22.09.1993
5 Ss (OWi) 298/93 - (OWi) 133/93 I
Normen:
OWiG §§ 65, 66;
Fundstellen:
DAR 1994, 125
NZV 1994, 81 (Ls)
VRS 86, 192

OLG Düsseldorf - 22.09.1993 (5 Ss (OWi) 298/93 - (OWi) 133/93 I) - DRsp Nr. 1993/3799

OLG Düsseldorf, vom 22.09.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 298/93 - (OWi) 133/93 I

DRsp Nr. 1993/3799

1. Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Grundlage für das gerichtliche Bußgeldverfahren hängt nicht von der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheides an den Betroffenen ab. Mängel, die diese Zustellung unwirksam machen, haben lediglich zur Folge, daß die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. 2. Ein Bußgelbescheid ist auch ohne Unterschrift wirksam, wenn er ersichtlich die gewollte Willenserklärung der Verwaltungsbehörde ist,ihm also die Entscheidung des zuständigen Verwaltungsangehörigen zugrunde liegt, Das ist jedenfalls der Fall, wenn die von diesem unterzeichnete Abschlußverfügung auf den anliegenden, mit einer Paraphe abgezeichneten Bußgeldbescheid Bezug nimmt und daraus ersichtlich ist, daß der Bußgeldbescheid erlassen sein soll.

Normenkette:

OWiG §§ 65, 66;
Fundstellen
DAR 1994, 125
NZV 1994, 81 (Ls)
VRS 86, 192