OLG Düsseldorf vom 25.08.1993
5 Ss (OWi) 92/93 - (OWi) 54/93 I
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; StPO § 267; StVG StVG 25 Abs. 1 S. 1; StVO §§ 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1994, 38
DRsp II(294)264b
NZV 1994, 41
VRS 86, 118

OLG Düsseldorf - 25.08.1993 (5 Ss (OWi) 92/93 - (OWi) 54/93 I) - DRsp Nr. 1993/3807

OLG Düsseldorf, vom 25.08.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 92/93 - (OWi) 54/93 I

DRsp Nr. 1993/3807

1. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die von der Polizei in Nordrhein-Westfalen verwendeten Geschwindigkeitsmeßgeräte Multanova 6 F nur eingesetzt werden, wenn und solange sie gültig geeicht sind. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte sind hierzu keine Feststellungen im tatrichterlichen Urteil (mehr) erforderlich (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl NZV 992, 121 = VRS 82,367). In Nordrhein-Westfalen werden sämtliche an die einzelnen Polizeidienststellen ausgelieferten Verkehrsradargeräte hinsichtlich ihrer Eichgültigkeit zentral überwacht und nachgeeicht. Die hierfür nach § 13 Abs. 2 EichO vorgeschriebenen Fristen sind bisher noch nie überschritten worden. 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV kommt die Verhängung eines Fahrverbots in der Regel in Betracht, wenn der Täter innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der frühreren Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Die Voraussetzungen dieses Regelfalls liegen nicht vor, wenn der Betroffene zwar vor dem erneuten Verstoß verurteilt wird, diese Verurteilung aber erst danch rechtskräftig wird.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2 S. 2; StPO § 267; StVG StVG 25 Abs. 1 S. 1; StVO §§ 3, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen
DAR 1994, 38
DRsp II(294)264b
NZV 1994, 41
VRS 86, 118