OLG Düsseldorf - 26.04.1994 (4 U 138/93) - DRsp Nr. 1995/9710
OLG Düsseldorf, vom 26.04.1994 - Aktenzeichen 4 U 138/93
DRsp Nr. 1995/9710
1. Der Versicherer, der sich darauf beruft, die dreijährige Rücktrittsfrist sei gewahrt, weil der Versicherungsfall (Berufsunfähigkeit) innerhalb dieser Frist eingetreten sei, hat dies zu beweisen.2. Die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, daß der Handelnde auch die Vorstellung hatte, seine unrichtige Erklärung könne für die Entscheidung des Versicherers, ob er den Versicherungsantrag annimmt, von Bedeutung sein.