OLG Düsseldorf vom 27.01.1992
5 Ss (OWi) 25/92 - (OWi) 19/92 I
Normen:
Anlage A zur GGVS Rdnr.2213; GGVS § 4 Abs.3; OWiG § 66;

OLG Düsseldorf - 27.01.1992 (5 Ss (OWi) 25/92 - (OWi) 19/92 I) - DRsp Nr. 1993/1801

OLG Düsseldorf, vom 27.01.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 25/92 - (OWi) 19/92 I

DRsp Nr. 1993/1801

»1. Die Verschlußventile von Gasflaschen, die Sauerstoff und Acetylen enthalten, müssen während ihres Transportes mit Schutzkappen oder Schutzkragen geschützt sein. 2. Zur Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides, der mit einer die Tatbeschreibung und die Angabe der verletzten Vorschriften enthaltenden Anlage versehen ist.«

Normenkette:

Anlage A zur GGVS Rdnr.2213; GGVS § 4 Abs.3; OWiG § 66;

»Das AG hat gegen den Betroff. wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 10 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGVG), 10 Abs. 1 Nr. 8, 4 Abs.3 GGVS in Verbindung mit Rdn. 2213 der Anlage A zur GGVS eine Geldbuße von 200,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroff. auf Zahlung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie rechtlichen Gehörs rügt. Der Antrag ist unbegründet.

A.

Das AG hat festgestellt:

Am 7.3.1991 beförderte der Betroff. als Kraftfahrzeugführer mit einem Kastenwagen der Marke Fort Transit u.a. zwei Gasflaschen mit Sauerstoff und Acetylen. Die Gasflaschen waren nicht mit Schutzkappen oder einem Schutzkragen versehen. An beiden Gasflaschen waren Druckmanometer anmontiert.