OLG Düsseldorf vom 27.09.1994
4 U 166/93
Normen:
AGBG § 23 Abs. 3 ; AVBR (1980) § 5, § 9 Nr. 3, § 10 Nr. 3, § 11 Nr. 1; VVG §§ 6, 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1996, 19
VersR 1996, 749

OLG Düsseldorf - 27.09.1994 (4 U 166/93) - DRsp Nr. 1996/29768

OLG Düsseldorf, vom 27.09.1994 - Aktenzeichen 4 U 166/93

DRsp Nr. 1996/29768

1. In der widerspruchslosen Annahme des Versicherungsscheins liegt ein Einverständnis mit der Geltung der in Bezug genommenen AVBR 80, auch wenn diese nicht dem Antrag zugrunde lagen und auch nicht mit dem Versicherungsschein übersandt wurden, da gem. § 23 Abs. 3 AGBG Versicherungsverträge den behördlich genehmigten AVB auch dann unterliegen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG nicht erfüllt sind. 2. Die Bitte an den Portier eines Hotels, auf den vor dem Hotel geparkten Wagen zu achten, ist nicht als Beaufsichtigung des Fahrzeugs durch eine Vertrauensperson anzusehen, so daß gem. § 5 Nr. 1 d und 3 AVBR 80 kein Versicherungsschutz für aus dem aufgebrochenen Wagen entwendete Kameras und Videogeräte besteht. 3. Der Versicherungsnehmer muß sich das Verschulden seines alleinreisenden Ehegatten, der sein versichertes Reisegepäck unbeaufsichtigt läßt, als Verschulden seines Repräsentanten zurechnen lassen.