OLG Düsseldorf - 28.05.1993 (5 Ss (OWi) 140/93 - (OWi) 72/93 I) - DRsp Nr. 1993/3840
OLG Düsseldorf, vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 140/93 - (OWi) 72/93 I
DRsp Nr. 1993/3840
1. Gibt der Taxifahrer seinen Fahrgastbeförderungsschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht der Behörde ab, weil er sich entschlossen hat, seine Taxifahrertätigkeit gleichwohl fortzusetzen, so liegt keine fortgesetzte Tat,sondern eine Dauerordnungswidrigkeit vor, die erst mit der Ablieferung des Fahrgastbeförderungsscheins beendet ist. 2. Zum Begriff des Bereithaltens eines Taxis i.S.d. § 47dPBefG. 3. Die Bestimmungen der §§ 54 und 54aPBefG unterstellen den Taxiunternehmer, nicht aber die in seinem Betrieb tätigen Personen der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Der Taxifahrer verstößt daher nicht gegen §§ 61 Abs. 1 Nr. 3 a, 54aPBefG, wenn er sich bei einer Kontrolle weigert, den Fahrgastbeförderungsschein vorzuzeigen.