OLG Düsseldorf vom 28.05.1993
5 Ss (OWi) 140/93 - (OWi) 72/93 I
Normen:
PBefG § 61 Abs. 1 Nr. 1; StVZO § 15d, 15b, 15k;
Fundstellen:
VRS 85, 474

OLG Düsseldorf - 28.05.1993 (5 Ss (OWi) 140/93 - (OWi) 72/93 I) - DRsp Nr. 1993/3840

OLG Düsseldorf, vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 140/93 - (OWi) 72/93 I

DRsp Nr. 1993/3840

1. Gibt der Taxifahrer seinen Fahrgastbeförderungsschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht der Behörde ab, weil er sich entschlossen hat, seine Taxifahrertätigkeit gleichwohl fortzusetzen, so liegt keine fortgesetzte Tat,sondern eine Dauerordnungswidrigkeit vor, die erst mit der Ablieferung des Fahrgastbeförderungsscheins beendet ist. 2. Zum Begriff des Bereithaltens eines Taxis i.S.d. § 47d PBefG. 3. Die Bestimmungen der §§ 54 und 54a PBefG unterstellen den Taxiunternehmer, nicht aber die in seinem Betrieb tätigen Personen der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. Der Taxifahrer verstößt daher nicht gegen §§ 61 Abs. 1 Nr. 3 a, 54a PBefG, wenn er sich bei einer Kontrolle weigert, den Fahrgastbeförderungsschein vorzuzeigen.

Normenkette:

PBefG § 61 Abs. 1 Nr. 1; StVZO § 15d, 15b, 15k;
Fundstellen
VRS 85, 474