OLG Düsseldorf vom 29.10.1993
5 Ss (OWi) 337/93 - (OWi) 149/93 I
Normen:
OWiG § 71 ; StPO § 267 As. 1; StVO § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 202
VRS 86, 369

OLG Düsseldorf - 29.10.1993 (5 Ss (OWi) 337/93 - (OWi) 149/93 I) - DRsp Nr. 1994/1894

OLG Düsseldorf, vom 29.10.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 337/93 - (OWi) 149/93 I

DRsp Nr. 1994/1894

Wird dem Betroffenen das Führen eines LKW mit unzureichend gesicherter Ladung zur Last gelegt, so ist in den Urteilsgründen festzustellen, ob und gegebenenfalls warum die Ladung (hier: Zaunelemente) nicht ausreichend gegen Verrutschen und Herabfallen gesichert war. Es sind die tatsächlichen Umstände, deren Kenntnis zur Beurteilung dieser Frage erforderlich ist, zu schildern, insbesondere die Art und Größe der Zaunelemente, die Höhe, zu der sie aufgetürmt waren und ihre Lagerung auf der Ladefläche zu schildern.

Normenkette:

OWiG § 71 ; StPO § 267 As. 1; StVO § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 1994, 202
VRS 86, 369