OLG Düsseldorf - 29.10.1996 (4 U 180/95) - DRsp Nr. 1997/6005
OLG Düsseldorf, vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 4 U 180/95
DRsp Nr. 1997/6005
1. Die Feststellung, daß ein Nachschlüssel gefertigt wurde, rechtfertigt die Annahme eines fingierten Diebstahls alleine nicht, zumal die Anfertigung einer Schlüsselkopie regelmäßig erst Bedeutung gewinnen kann, wenn zur Entwendung des Fahrzeugs ein passender Schlüssel benutzt worden ist.2. Allerdings kann sich dann ein Indiz für einen vorgetäuschten Diebstahl ergeben, wenn feststeht, daß ein Nachschlüssel zeitnah zu dem behaupteten Diebstahlereignis nicht ohne Wissen des berechtigten Besitzers angefertigt worden sein kann, der aber diesen Umstand verschweigt.