OLG Düsseldorf - 30.05.1995 (4 U 107/94) - DRsp Nr. 1997/1642
OLG Düsseldorf, vom 30.05.1995 - Aktenzeichen 4 U 107/94
DRsp Nr. 1997/1642
1. Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des äußeren Bildes der Entwendung eines Pkw nicht durch Zeugenaussagen erbringen, so kann er (nach § 141ZPO) als Partei angehört oder (nach § 448ZPO) vernommen werden, wenn seine Glaubwürdigkeit nicht erschüttert ist. 2. Angaben des Versicherungsnehmers, die auf seine Unredlichkeit schließen lassen.