OLG Düsseldorf vom 30.10.1992
5 Ss (OWi) 345/92 - (OWi) 144/92 I
Normen:
AFG § 231 Abs. 1 Nr. 4; OWiG § 17;
Fundstellen:
VRS 84, 346
wistra 1993, 119

OLG Düsseldorf - 30.10.1992 (5 Ss (OWi) 345/92 - (OWi) 144/92 I) - DRsp Nr. 1993/1704

OLG Düsseldorf, vom 30.10.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 345/92 - (OWi) 144/92 I

DRsp Nr. 1993/1704

1. Die Abschreckung anderer ist als Kriterium für die Bemessung einer Geldbuße grundsätzlich zulässig, wenn sich gleichartige Verstöße häufen oder es gilt, dem Nachahmungseffekt entgegenzuwirken. Dazu sind jedoch im Urteil Feststellungen zu treffen. 2. Eine Doppelverwertung der die Schuld erst begründenden Umstände bei der Bemessung der Geldbuße ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht verboten. Die zu § 46 Abs. 3 StGB entwickelten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden. 3. Zur Bemessung einer Geldbuße nach § 231 Abs. 1 Nr. 4 AFG.

Normenkette:

AFG § 231 Abs. 1 Nr. 4; OWiG § 17;

»I.

Das AG hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen das Arbeitsförderungsgesetz (§§ 231 Abs. 1 Nr. 4 AFG, 660 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) auf eine Geldbuße von 700,-- DM erkannt. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde greift der Betroffene mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts den Rechtsfolgenausspruch an.

II.

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

1.

Das AG hat festgestellt: