OLG Düsseldorf vom 31.03.1995
22 U 168/94
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1995, 287
VersR 1996, 1166

OLG Düsseldorf - 31.03.1995 (22 U 168/94) - DRsp Nr. 1997/1644

OLG Düsseldorf, vom 31.03.1995 - Aktenzeichen 22 U 168/94

DRsp Nr. 1997/1644

1. Bei Straßenbauarbeiten (hier: Herstellen von Parkbuchten), durch die keine wesentlich größeren Niveauunterschiede geschaffen werden, als sie Bordsteine gewöhnlich darstellen, kann gegenüber. Passanten allein in der Kennzeichnung der Baustelle "nur" mit Flatterband keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Tiefbauunternehmers gesehen werden. 2. Daß ein rot-weißes Flatterband eine Baustelle kennzeichnet und daß ein so markierter Bereich nicht betreten werden soll, entspricht dem Wissens- und Erfahrungsstand einer achtjährigen Schülerin.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

S.a. OLG Köln VersR 1995, 720.

Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1995, 287
VersR 1996, 1166