OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.06.1993
5 Ss 204/94 - 56/94 I
Normen:
StPO § 329 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 87, 439

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.06.1993 (5 Ss 204/94 - 56/94 I) - DRsp Nr. 1995/9715

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.06.1993 - Aktenzeichen 5 Ss 204/94 - 56/94 I

DRsp Nr. 1995/9715

Hat der Angekl. vor dem Termin zur Berufungshauptverhandlung ein ärztliches Attest vorgelegt, durch das seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, und bleibt er im Hauptverhandlungstermin aus, so darf das Berufungsgericht die Berufung des Angekl. nicht ohne weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen dazu verwerfen, ob der Angekl. durch die seiner Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegende Erkrankung am Erscheinen im Hauptverhandlungstermin gehindert ist.

Normenkette:

StPO § 329 Abs. 1 ;
Fundstellen
VRS 87, 439