OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.06.1995
5 Ss (OWi) 122/95 - (OWi) 62/95 I
Normen:
BKat Nr. 34.2; OWiG § 17 Abs. 3 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
VRS 90, 149

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.06.1995 (5 Ss (OWi) 122/95 - (OWi) 62/95 I) - DRsp Nr. 1995/8016

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.06.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 122/95 - (OWi) 62/95 I

DRsp Nr. 1995/8016

1. Beruht eine Zeitangabe auf einer Schätzung, so muß Fehlerquellen und Unsicherheiten hinreichend Rechnung getragen worden sein. Es ist daher fraglich, ob die Verhängung eines Fahrverbots gem. Nr. 34.2 BKat auf die - offensichtlich rein gefühlsmäßige - Angabe eines Polizeibeamten gestützt werden kann, die Lichtzeichenanlage habe "eindeutig" bereits zwei Sekunden Rot gezeigt, als der Betroffene sie passiert habe. 2. Von einem "besonders schwerwiegenden Rotlichtverstoß" kann nicht ausgegangen werden, wenn der Betroffene eine Lichtzeichenanlage offensichtlich auf der Suche nach einem Bekannten langsam passiert, auch wenn diese zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als eine Sekunde Rotlicht angezeigt hat.

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; OWiG § 17 Abs. 3 ; StVO § 37 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 StVO eine Geldbuße von 250,-DM festgesetzt sowie ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Seine Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.