Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 StVO eine Geldbuße von 250,-DM festgesetzt sowie ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Seine Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.
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