OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.08.1994
1 Ws 551/94
Normen:
StPO § 142 Abs. 1, §§ 141, 304 ;
Fundstellen:
NStZ 1994, 599
StV 1995, 118
VRS 88, 38
wistra 1994, 318

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.08.1994 (1 Ws 551/94) - DRsp Nr. 1994/8623

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.08.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 551/94

DRsp Nr. 1994/8623

»1. Die durch das Vorschlagsrecht des Beschuldigten bedingte Einschränkung des Auswahlrechts des Vorsitzenden des Gerichts gilt auch für die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem von dem Beschuldigten beauftragten Wahlverteidiger. 2. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, ohne daß der Beschuldigte zuvor Gelegenheit hatte, sein Vorschlagsrecht nach § 142 Abs.1 S. 2 StPO auszuüben, beschwert diesen und unterliegt daher der Beschwerde.«

Normenkette:

StPO § 142 Abs. 1, §§ 141, 304 ;

Gründe:

Um in der vorliegenden, gegen bislang elf Angeschuldigte anhängigen umfangreichen Strafsache "eventuell notwendig werdende weitere Verhandlungstage sicherzustellen", hat der Vorsitzende der Strafkammer durch die angefochtene Verfügung dem Angeschuldigten, für den Rechtsanwalt M.. in Köln als Wahlverteidiger tätig ist, Rechtsanwalt M.. in Mönchengladbach als Pflichtverteidiger beigeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeschuldigten, der die Beiordnung von Rechtsanwalt S in Köln zum Pflichtverteidiger anstrebt. Er macht geltend, daß dieser Rechtsanwalt "über seinen Wahlverteidiger sein Vertrauen genieße" und daß die Bestellung von Rechtsanwalt M ohne seine vorherige Anhörung vorgenommen und deshalb gesetzwidrig sei. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.