Um in der vorliegenden, gegen bislang elf Angeschuldigte anhängigen umfangreichen Strafsache "eventuell notwendig werdende weitere Verhandlungstage sicherzustellen", hat der Vorsitzende der Strafkammer durch die angefochtene Verfügung dem Angeschuldigten, für den Rechtsanwalt M.. in Köln als Wahlverteidiger tätig ist, Rechtsanwalt M.. in Mönchengladbach als Pflichtverteidiger beigeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeschuldigten, der die Beiordnung von Rechtsanwalt S in Köln zum Pflichtverteidiger anstrebt. Er macht geltend, daß dieser Rechtsanwalt "über seinen Wahlverteidiger sein Vertrauen genieße" und daß die Bestellung von Rechtsanwalt M ohne seine vorherige Anhörung vorgenommen und deshalb gesetzwidrig sei. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
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