OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.12.1994
5 Ss 434/94 - 138/94 I
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. f;
Fundstellen:
DRsp III(336)292Nr. 4e (Ls)
NZV 1995, 115
VRS 88, 349
ZfS 1995, 113

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 01.12.1994 (5 Ss 434/94 - 138/94 I) - DRsp Nr. 1995/3572

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 01.12.1994 - Aktenzeichen 5 Ss 434/94 - 138/94 I

DRsp Nr. 1995/3572

Rücksichtslosigkeit ist nicht gegeben, wenn ein einen Dritten gefährdendes Verhalten nur auf einer falschen Einschätzung der konkreten Verkehrssituation beruht und/oder auf eine psychische Ausnahmesituation infolge eines vorangegangenen schweren Fahrfehlers zurückzuführen ist. Dabei ist auch das Alter Alter des Angeklagten (79 Jahre) zu berücksichtigen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. f;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 f., Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen je 200,- DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten bestimmt. Die dagegen angebrachte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge - vorläufigen - Erfolg.

I.

Das Amtsgericht hat u.a. festgestellt:

Der Angeklagte stand am 26. Februar 1994 gegen 17.50 Uhr als Fahrer seines Pkw's in einer Ausbuchtung auf dem Grünstreifen der Bundesautobahn 44 bei Kilometer 13,5 - Höhe Abfahrt Ratingen-Schwarzbach - entgegen der Fahrtrichtung.