OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.05.1994
5 Ss 358/93 - 105/93 I
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 331 (Ls)
DAR 1994, 331
NJW 1994, 2428
NZV 1994, 326
StV 1994, 376
VRS 87, 339

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.05.1994 (5 Ss 358/93 - 105/93 I) - DRsp Nr. 1994/609

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.05.1994 - Aktenzeichen 5 Ss 358/93 - 105/93 I

DRsp Nr. 1994/609

"Die Festsellung rauschbedingter Fahruntüchtigkeit nach Haschischkonsum allein aufgrund einer bestimmten THC-Konzentration im Blut (absolute Fahruntüchtigkeit) scheidet mangels wissenschaftlich begründbaren absoluten Grenzwertes aus. Erforderlich für eine Verurteilung nach § 316 StGB in einem solchen Fall ist vielmehr, daß neben dem Haschischkonsum im Einzelfall Ausfallerscheinungen bei dem Fahrzeugführer festgestellt werden, die den Schluß auf rauschbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen (relative Fahruntüchtigkeit)." BtMR StGB § 316 - Fahrunsicherheit 12

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen "fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges in berauschtem Zustand" - Vergehen nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB - zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf.

I. 1. Das Amtsgericht hat festgestellt: