OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.06.1995
5 Ss (OWi) 204/95 - (OWi) 87/95 I
Normen:
BKatVO § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 1995, 405
VRS 89, 466
VerkMitt 1995, 78

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.06.1995 (5 Ss (OWi) 204/95 - (OWi) 87/95 I) - DRsp Nr. 1996/3934

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 204/95 - (OWi) 87/95 I

DRsp Nr. 1996/3934

»1. Der Tatrichter hat im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er die Angaben des Betroffenen, der sich auf das Absehen von der Anordnung des Regelfahrverbotes rechtfertigende "besondere Härten" beruft, für glaubhaft hält. 2. Es ist rechtsfehlerhaft, von der Anordnung des Regelfahrverbotes allein deshalb abzusehen, weil die Betroffene "als Mutter auf das Fahrzeug angewiesen ist und sie ein Fahrzeug beruflich benötigt" und weil "die von der Betroffenen benutzte Strecke so gut ausgebaut ist, daß sie zur Geschwindigkeitsüberschreitung verleitet, und zur Tatzeit kein besonders Verkehrsaufkommen herrschte".«

Normenkette:

BKatVO § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
NZV 1995, 405
VRS 89, 466
VerkMitt 1995, 78