OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.06.1995
5 Ss (OWi) 204/95 Ä (OWi) 87/95
Normen:
BKatVO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
VRS 89, 466

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.06.1995 (5 Ss (OWi) 204/95 Ä (OWi) 87/95) - DRsp Nr. 1996/29387

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.06.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 204/95 Ä (OWi) 87/95

DRsp Nr. 1996/29387

1. Der Tatrichter hat im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er die Angaben des Betr., der sich auf das Absehen von Anordnungen des Regelfahrverbotes rechtfertigende "besondere Härten" beruft, für glaubhaft hält. 2. Es ist rechtsfehlerhaft, von der Anordnung des Regelfahrverbotes allein deshalb abzusehen, weil die Betr. "als Mutter auf das Fahrzeug angewiesen ist und sie ein Fahrzeug beruflich benötigt" und weil "die von der Betr. benutzte Strecke so gut ausgebaut ist, daß sie zur Geschwindigkeitsüberschreitung verleitet, und zur Tatzeit kein besonderes Verkehrsaufkommen herrschte".

Normenkette:

BKatVO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;

Hinweise: