OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.09.1996
5 Ss (OWi) 239/96 - (OWi) 122/96 I
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1997, 29
VRS 92, 386

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.09.1996 (5 Ss (OWi) 239/96 - (OWi) 122/96 I) - DRsp Nr. 1997/861

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.09.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 239/96 - (OWi) 122/96 I

DRsp Nr. 1997/861

»Hält der Tatrichter einen Sachverhalt für erwiesen, der die Anordnung eines Regelfahrverbots rechtfertigt, und ordnet er dieses an, so bedarf es nicht der Erörterung in den Urteilsgründen, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte Erfolg durch die bloße Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Ziffer 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn festgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.