OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.09.1996 (5 Ss (Owi) 239/96 - (Owi) 122/96 I) - DRsp Nr. 1997/862
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.09.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (Owi) 239/96 - (Owi) 122/96 I
DRsp Nr. 1997/862
»Hält der Tatrichter einen Sachverhalt für erwiesen, der die Anordnung eines Regelfahrverbots rechtfertigt, und ordnet er dieses an, so bedarf es nicht der Erörterung in den Urteilsgründen, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte Erfolg durch die bloße Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann.«