OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.05.1996
2 Ws 139/96
Normen:
GVG § 19 ; StGB § 69 ; StPO § 111a; WÜK Art. 43 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 1996, 413
NZV 1997, 92
VRS 92, 18
VerkMitt 1996, 92

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.05.1996 (2 Ws 139/96) - DRsp Nr. 1996/30565

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 139/96

DRsp Nr. 1996/30565

»1. Die Verfolgung einer Zuwiderhandlung, die ein Konsulatsangehöriger bei einer Privatfahrt mit einem Kraftfahrzeug begeht, ist durch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 nicht eingeschränkt. Auch bei dienstlicher Veranlassung stellt die Fahrt mit einem Kfz nicht in jedem Fall konsulardienstliche Tätigkeit dar. 2. Das Berufungsgericht ist dadurch, daß der Angeklagte nach der ihm zur Last gelegten Tat längere Zeit beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, nicht gehindert, ihm die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.«

Normenkette:

GVG § 19 ; StGB § 69 ; StPO § 111a; WÜK Art. 43 Abs. 1;
Fundstellen
DAR 1996, 413
NZV 1997, 92
VRS 92, 18
VerkMitt 1996, 92