OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.05.1996 (2 Ws 139/96) - DRsp Nr. 1996/30565
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 2 Ws 139/96
DRsp Nr. 1996/30565
»1. Die Verfolgung einer Zuwiderhandlung, die ein Konsulatsangehöriger bei einer Privatfahrt mit einem Kraftfahrzeug begeht, ist durch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 nicht eingeschränkt. Auch bei dienstlicher Veranlassung stellt die Fahrt mit einem Kfz nicht in jedem Fall konsulardienstliche Tätigkeit dar.2. Das Berufungsgericht ist dadurch, daß der Angeklagte nach der ihm zur Last gelegten Tat längere Zeit beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, nicht gehindert, ihm die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.«