OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.06.1995 (1 Ws 447/95) - DRsp Nr. 1996/29386
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.06.1995 - Aktenzeichen 1 Ws 447/95
DRsp Nr. 1996/29386
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angekl. auf die Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1StPO abgesehen werden kann, soweit diese durch den Angekl. selbst dadurch verursacht worden sind, daß zur Erzielung des gebotenen Freispruchs wegen seines Aussageverhaltens weitere Hauptverhandlungstermine und sogar eine weitere Instanz erforderlich geworden sind.