OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.11.1995 5 Ss (OWi) 329/95 - (OWi) 153/95 I
Normen:
BKat Nr. 5.3; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1996, 66
VRS 91, 140
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.11.1995 (5 Ss (OWi) 329/95 - (OWi) 153/95 I) - DRsp Nr. 1996/4784
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.11.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 329/95 - (OWi) 153/95 I
DRsp Nr. 1996/4784
»1. Im Falle der Verurteilung eines Kraftfahrzeugführers wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muß sich aus dem Urteil ergeben, ob die ordnungswidrige Handlung innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden ist, wenn anders die konkrete Gesetzesverletzung und damit die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit nicht zu erkennen ist.2. Zur Ausnahme von der Regel, daß im Falle der im Bußgeldkatalog genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen das dort vorgesehene Fahrverbot anzuordnen ist.«3. Die fehlende Angabe der Schuldform in der Urteilsformel gefährdet den Bestand des Urteils nicht, wenn die Schuldform den Urteilsausführungen im übrigen rechtlich einwandfrei zu entnehmen ist.
Normenkette:
BKat Nr. 5.3; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Gründe:
I.
1.
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