OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.03.1993
5 Ss 18/93 - 8/93 I
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 271
NJW 1993, 2390
NStE Nr. 29 zu § 316 StGB
StV 1993, 312
VRS 85, 201

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.03.1993 (5 Ss 18/93 - 8/93 I) - DRsp Nr. 1993/1657

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.03.1993 - Aktenzeichen 5 Ss 18/93 - 8/93 I

DRsp Nr. 1993/1657

»Für die Feststellung einer rauschbedingten Fahrunsicherheit nach Haschischkonsum gibt es zur Zeit noch keinen wesentlichen begründbaren absoluten Grenzwert. Es kommt lediglich eine relative Fahrunsicherheit in Betracht, sofern im Einzelfall auf Haschischkonsum zurückzuführende Ausfallerscheinungen, insbesonders Fahrfehler des Fahrzeugführers festgestellt werden.«

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat festgestellt: Der Angeklagte befuhr am 14. September 1991 gegen 1.00 Uhr mit einem PKW aus den Niederlanden kommend in N. den Autobahngrenzübergang S. Er war infolge vorangegangenen Cannabisgenusses fahruntüchtig. Seine Pupillen waren stark erweitert und veränderten sich in ihrer Weite bei Lichteinfall nur sehr stark verzögert. Die ihm um 1.56 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 7,2 Mikrogramm/Liter.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil gegen den Angeklagten wegen "fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand infolge des Genusses berauschender Mittel" (§ 316. Abs. 1, Abs. 2 StGB) auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,-- DM erkannt.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§ , Abs. ).