Das Amtsgericht hat festgestellt: Der Angeklagte befuhr am 14. September 1991 gegen 1.00 Uhr mit einem PKW aus den Niederlanden kommend in N. den Autobahngrenzübergang S. Er war infolge vorangegangenen Cannabisgenusses fahruntüchtig. Seine Pupillen waren stark erweitert und veränderten sich in ihrer Weite bei Lichteinfall nur sehr stark verzögert. Die ihm um 1.56 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 7,2 Mikrogramm/Liter.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil gegen den Angeklagten wegen "fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand infolge des Genusses berauschender Mittel" (§ 316. Abs. 1, Abs. 2 StGB) auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,-- DM erkannt.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§ , Abs. ).
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