Das Amtsgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,-- DM aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. März 1994 - - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist wegen Rechtsmittelverzichts (§ 302 Abs. 1 S.,1 StPO) unzulässig und daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
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