OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.08.1994
5 Ss 281/94 - 91/94 I
Normen:
StPO § 273 Abs. 3 S. 1, 3, §§ 274, 302 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VRS 88, 41

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.08.1994 (5 Ss 281/94 - 91/94 I) - DRsp Nr. 1994/8622

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.08.1994 - Aktenzeichen 5 Ss 281/94 - 91/94 I

DRsp Nr. 1994/8622

»Der in die Sitzungsniederschrift aufgenommene Vermerk, daß der Angeklagte nach erteilter Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung des Rechtsmittels verzichtet habe, nimmt zwar nicht an der Beweiskraft des Protokolls teil, wenn er nicht in der Form des § 273 Abs. 3 S. 1 und 3 StPO protokolliert worden ist. Ihm kommt jedoch Bedeutung als wesentliches Beweisanzeichen für die wirksame Abgabe der Verzichtserklärung zu.«

Normenkette:

StPO § 273 Abs. 3 S. 1, 3, §§ 274, 302 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,-- DM aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. März 1994 - - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist wegen Rechtsmittelverzichts (§ 302 Abs. 1 S.,1 StPO) unzulässig und daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.