OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.11.1994
1 Ws 750/94
Normen:
StGB § 13, § 222 ;
Fundstellen:
VRS 88, 268

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 04.11.1994 (1 Ws 750/94) - DRsp Nr. 1995/3578

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 04.11.1994 - Aktenzeichen 1 Ws 750/94

DRsp Nr. 1995/3578

Bei der Frage der Pflichtwidrigkeit der Sorgfaltsverletzung darf der Vergleich mit dem rechtmäßigen Alternativverhalten erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, in dem die Pflichtwidrigkeit in einen konkreten Bezug zu dem Unfallereignis gelangt. Dies ist der Beginn einer kritischen Verkehrslage.

Normenkette:

StGB § 13, § 222 ;

Gründe:

Die Antragsteller sind die Ehefrau und der Sohn des am 30. März 1994 bei einem Verkehrsunfall getöteten P. Sam (Geschädigten). Sie bezichtigen den Beschuldigten, den Tod fahrlässig verursacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, weil der Verkehrsunfall für den Beschuldigten unvermeidbar gewesen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen. Der hiergegen gerichtete, form- und fristgerecht angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet.

Das gegen den Beschuldigten eingeleitete Ermittlungsverfahren ist ohne Verletzung des Legalitätsprinzips (152 Abs. 2 StPO) eingestellt worden. Die Nachprüfung durch den Senat hat ergeben, daß die durchgeführten Ermittlungen keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigen wegen fahrlässiger Tötung bieten.

Die Ermittlungen haben folgendes erbracht:

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