OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.04.1982
5 Ss (OWi) 156/82 - 117/82 I
Normen:
OWiG § 9 Abs. 2 ; StVZO § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 63, 135
VerkMitt 1983, 15

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.04.1982 (5 Ss (OWi) 156/82 - 117/82 I) - DRsp Nr. 1994/9308

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.04.1982 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 156/82 - 117/82 I

DRsp Nr. 1994/9308

Hat der Inhaber eines Betriebes jemanden beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber treffen, so kann wegen der Verletzung einer solchen Pflicht eine Ahndung gegen den Beauftragten nur dann erfolgen, wenn die Beauftragung ausdrücklich und in einer Weise geschehen ist, daß der Beauftragte eine klare Vorstellung von Art und Umfang der von ihm in eigener Verantwortung zu erfüllenden Pflichten hat (hier: stellenweise profilloser Reifen).

Normenkette:

OWiG § 9 Abs. 2 ; StVZO § 31 Abs. 2 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 01.09.1955, VRS 9, 375 = BGHSt 8, 139; OLG Bremen v. 04.05.1955, VRS 8, 479 = DAR 1955, 145. Nach KG v. 24.10.1968, VRS 36, 269 ist der Halter als Unternehmer in einem solchen Falle nur strafbar, wenn er es bei Auswahl und Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ

Fundstellen
VRS 63, 135
VerkMitt 1983, 15