So auch BGH v. 01.09.1955, VRS 9, 375 = BGHSt 8, 139; OLG Bremen v. 04.05.1955, VRS 8, 479 = DAR 1955, 145. Nach KG v. 24.10.1968, VRS 36, 269 ist der Halter als Unternehmer in einem solchen Falle nur strafbar, wenn er es bei Auswahl und Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ
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