OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.06.1996
5 Ss 160/96 - 49/96 I
Normen:
StGB § 113 Abs. 1, 3 ; StVO § 36 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 367
NStZ-RR 1997, 91
NZV 1996, 458
VRS 92, 9

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.06.1996 (5 Ss 160/96 - 49/96 I) - DRsp Nr. 1996/21914

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.06.1996 - Aktenzeichen 5 Ss 160/96 - 49/96 I

DRsp Nr. 1996/21914

»Der Führer eines Kraftfahrzeuges, der von Polizeibeamten zur Durchführung einer Verkehrskontrolle angehalten wird, deren Aufforderung, aus dem Fahrzeug auszusteigen aber nicht nachkommt und stattdessen die Fahrzeugtüren von innen verriegelt, leistet bei der Vornahme der rechtmäßigen Diensthandlung der Polizeibeamten mit Gewalt Widerstand im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB

Normenkette:

StGB § 113 Abs. 1, 3 ; StVO § 36 Abs. 5 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß dem Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 100,- DM zu zahlen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: