OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1994
5 Ss (OWi) 277/94 - (OWi) 133/94 I
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 265 Abs. 1 ; StVO § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)268b
VRS 88, 135
VerkMitt 1995, 19

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1994 (5 Ss (OWi) 277/94 - (OWi) 133/94 I) - DRsp Nr. 1995/3529

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.08.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 277/94 - (OWi) 133/94 I

DRsp Nr. 1995/3529

»1. Will der Tatrichter die Verurteilung auf eine andere als die im Bußgeldbescheid genannte Bußgeldvorschrift stützen, so muß er zuvor dem Betroffenen einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilen.« 2. Eine Verkehrsstockung, die das Einfahren in eine Kreuzung verbietet, liegt nur dann vor, wenn die Kreuzung durch wartende Fahrzeuge bereits so überfüllt ist, daß mit Sicherheit nicht alle diesen Bereich wieder verlassen können, sobald sie freie Fahrt erhalten. Allein der Umstand, daß ein Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung anhalten mußte, belegt dies nicht. Die bloße Möglichkeit, durch eine im weiteren Verlauf aufgetretene Stockung festgehalten zu werden, verwehrt einem Kraftfahrzeugführer die Einfahrt in die Kreuzung nicht.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1 ; StPO § 265 Abs. 1 ; StVO § 11 Abs. 1 ;

Gründe: