OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1996
1 Ws 665 und 709/96
Normen:
StGB § 77b Abs. 1 ; StPO § 154a, § 158 Abs. 2, § 395, § 396 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 92, 331

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1996 (1 Ws 665 und 709/96) - DRsp Nr. 1996/30557

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.08.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 665 und 709/96

DRsp Nr. 1996/30557

»1. Hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung auf nicht nebenklagefähige Delikte beschränkt, so hat sie dadurch - jedenfalls konkludent - das öffentliche Interesse an der Verfolgung der nebenklagefähigen Delikte verneint.« 2. Ein wirksamer Strafantrag setzt die bestimmte Erklärung des Berechtigten voraus, daß er die Strafverfolgung wünsche. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine solche Erklärung nicht schriftlich zu den Akten gelangt ist, in einem Vernehmungsprotokoll nicht enthalten ist und sich auch zu den Akten gereichten Vollmachten der Rechtsanwälte des Verletzten nicht entnehmen läßt.

Normenkette:

StGB § 77b Abs. 1 ; StPO § 154a, § 158 Abs. 2, § 395, § 396 Abs. 1 ;

Gründe:

I.