OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1996
2 Ss (OWi) 210/96 - (OWi) 73/96 III
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
VRS 92, 417

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1996 (2 Ss (OWi) 210/96 - (OWi) 73/96 III) - DRsp Nr. 1997/5828

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.08.1996 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 210/96 - (OWi) 73/96 III

DRsp Nr. 1997/5828

1. Will das Gericht im Urteil gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verweisen, so muß sich aus den Urteilsgründen deutlich und zweifelsfrei ergeben, daß eine Bezugnahme auf ein Lichtbild, mit der dieses zum Bestandteil des Urteils wird, gemeint ist. Der Hinweis darauf, daß die Fotos in Augenschein genommen worden sind, reicht hierzu nicht aus. 2. Liegen die Voraussetzungen einer Verweisung auf das Beweisfoto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO indes nicht vor, muß der Tatrichter dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen
VRS 92, 417