OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1996
5 Ss 204/96 - 64/96 I
Normen:
StGB §§ 21, 49 Abs. 1, §§ 47, 316 ;
Fundstellen:
NZV 1997, 46
VRS 92, 329
ZfS 1996, 432

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1996 (5 Ss 204/96 - 64/96 I) - DRsp Nr. 1996/30561

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.08.1996 - Aktenzeichen 5 Ss 204/96 - 64/96 I

DRsp Nr. 1996/30561

»1. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2 o/oo an aufwärts hat der Tatrichter - auch im Fall des § 316 StGB - in der Regel die Voraussetzungen des § 21 StGB zu erörtern. 2. Eine kurze Freiheitsstrafe ist nur dann im Sinne des § 47 StGB unerläßlich, wenn eine andere schuldangemessene Sanktion nicht ausreicht und auf sie nicht verzichtet werden kann. Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine eingehende Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten.«

Normenkette:

StGB §§ 21, 49 Abs. 1, §§ 47, 316 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

1.

Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch u.a. rechtsfehlerfrei festgestellt: