OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1996 (5 Ss (OWi) 214/96 - (OWi) 109/96 I) - DRsp Nr. 1996/30558
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.08.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 214/96 - (OWi) 109/96 I
DRsp Nr. 1996/30558
»Auch im Falle des § 77b Abs. 2OWiG (Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde) darf bei Vorliegen eines im Einzelfall nicht vorhersehbaren unabwendbaren Umstandes (hier: der Unfall der Abteilungsrichterin) die Frist für die Nachholung der schriftlichen Urteilsgründe überschritten werden. Allerdings sind die Urteilsgründe nach Wegfall des Hindernisses mit größtmöglicher Beschleunigung zu den Akten zu bringen.«