OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1996
5 Ss (OWi) 214/96 - (OWi) 109/96 I
Normen:
OWiG § 77b Abs. 2 ; StPO § 275 Abs. 1 S. 2, 4;
Fundstellen:
VRS 92, 344

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.08.1996 (5 Ss (OWi) 214/96 - (OWi) 109/96 I) - DRsp Nr. 1996/30558

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.08.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 214/96 - (OWi) 109/96 I

DRsp Nr. 1996/30558

»Auch im Falle des § 77b Abs. 2 OWiG (Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde) darf bei Vorliegen eines im Einzelfall nicht vorhersehbaren unabwendbaren Umstandes (hier: der Unfall der Abteilungsrichterin) die Frist für die Nachholung der schriftlichen Urteilsgründe überschritten werden. Allerdings sind die Urteilsgründe nach Wegfall des Hindernisses mit größtmöglicher Beschleunigung zu den Akten zu bringen.«

Normenkette:

OWiG § 77b Abs. 2 ; StPO § 275 Abs. 1 S. 2, 4;

Gründe: