OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.10.1993
2 Ss (OWi) 307/93 - (OWi) 54/93 III
Normen:
OWiG §§ 77a, 78;
Fundstellen:
DAR 1994, 125
NZV 1994, 82 (Ls)
VRS 86, 183

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.10.1993 (2 Ss (OWi) 307/93 - (OWi) 54/93 III) - DRsp Nr. 1994/8705

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.10.1993 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 307/93 - (OWi) 54/93 III

DRsp Nr. 1994/8705

1. Es ist auch im Bußgeldverfahren rechtsfehlerhaft, den nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Akteninhalt im Urteil zu verwerten. Die der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dienenden Vorschriften der §§ 77a, 78 OWiG enthalten zwar für bestimmte Fälle eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, indessen ist ihnen keineswegs zu entnehmen, daß von einer Beweisaufnahme überhaupt abgesehen werden kann und die ordnungsgemäße und verfahrensfehlerfreie Erlangung von verurteilungsrelevanten Tatumständen durch einfache richterliche Kenntnisnahme vom Akteninhalt ersetzt werden könnte.