Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß den §§ 31 Abs. 2, 41, 69 a Abs. 5 Nr. 3 StVZO " zu einer Geldbuße von 150,-- DM verurteilt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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