OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.11.1996
5 Ss (OWi) 341/96 - (OWi) 154/96 I
Normen:
StVZO § 31 Abs. 2, § 41 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 77
VRS 93, 225
VerkMitt 1997, 30

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.11.1996 (5 Ss (OWi) 341/96 - (OWi) 154/96 I) - DRsp Nr. 1997/842

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 341/96 - (OWi) 154/96 I

DRsp Nr. 1997/842

»Ist der Tatrichter aufgrund der für glaubhaft gehaltenen Aussagen von Polizeibeamten, daß sich das von ihnen kontrollierte Kleinkraftrad trotz vollständig durchgezogenen Handbremshebels mühelos mühelos nach vorn und hinten schieben ließ, zu der Überzeugung gelangt, daß der Vorderradbremse die erforderliche Bremswirkung fehlte, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Anwendung eines nicht bestehenden Erfahrungssatzes ist darin nicht zu sehen.«

Normenkette:

StVZO § 31 Abs. 2, § 41 Abs. 6 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß den §§ 31 Abs. 2, 41, 69 a Abs. 5 Nr. 3 StVZO " zu einer Geldbuße von 150,-- DM verurteilt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde ist unbegründet.