OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.06.1994
5 Ss (OWi) 187/94 - (OWi) 103/94 I
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1994, 407
DRsp III(310)260Nr. 3 (Ls)
NZV 1994, 407
VRS 87, 447

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.06.1994 (5 Ss (OWi) 187/94 - (OWi) 103/94 I) - DRsp Nr. 1994/8643

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.06.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 187/94 - (OWi) 103/94 I

DRsp Nr. 1994/8643

»Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, von dem gegen einen Landwirt verhängten Fahrverbot die Führung von landwirtschaftlichen Zug- undArbeitsgeräten auszunehmen, wenn dieser die zu der Anordnung des Fahrverbots führende Ordnungswidrigkeit bei der Führung eines PKW begangen hat.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO zu einer Geldbuße von 120,-- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die hiergegen gerichtete und ausweislich des Inhalts der Rechtsmittelschrift auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat zum Teil Erfolg.

Den Schuldspruch hat der Senat nicht zu überprüfen, weil dieser infolge der zulässigen und wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist.